Erwerb eines Grundstücks zu einem überhöhten Preis

Eine GmbH erwarb ein Grundstück zu einem Kaufpreis über dessen Wert. Zunächst wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt, später zudem Schenkungsteuer wegen einer freigebigen Zuwendung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung erhoben. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht darin keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen.

Der Kaufpreis belief sich nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag auf 1.100.000 Euro. Verkäufer war der damalige Lebensgefährte der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH. Das Finanzamt setzte ausgehend vom Kaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von 38.500 Euro fest.

Später setzte das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt zudem Schenkungsteuer in Höhe von 175.590 Euro gegenüber dem Verkäufer fest. Es ging von einer freigebigen Zuwendung der GmbH-Alleingesellschafterin an den Verkäufer aus, nachdem das Belegenheitsfinanzamt einen Wert des Grundstücks von 480.000 Euro ermittelt hatte.

Die Klägerin berief sich auf eine widerstreitende Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AO und beantragte die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids. Nach dieser Vorschrift der Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. 

Keine widerstreitende Steuerfestsetzung

Das Finanzgericht folgte der Klägerin und verpflichtete das Finanzamt dazu, die Grunderwerbsteuer auf 16.800 Euro festzusetzen. Der über den festgestellten Grundstückswert hinausgehende "Kaufpreis" sei zweimal berücksichtigt worden, sowohl im Grunderwerbsteuer- als auch im Schenkungsteuerbescheid. Es handele sich um denselben Sachverhalt. Danach sei der Kaufpreis nur insoweit zu berücksichtigen, als er als Gegenleistung für das Grundstück vereinbart und gezahlt worden sei (§ 8 Abs. 1 GrEStG: "Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung").

Der BFH hingegen stellt in seinem Urteil vom 29.7.2026 (Az. II R 11/24) zur Bestimmung der Gegenleistung auf den notariell beurkundeten Kaufpreis in Höhe von 1.100.000 Euro ab. Auf den wirklichen Wert des Grundstücks komme es nicht an. Zu Recht habe das Finanzamt darauf verwiesen, dass der Grundstückserwerb nur bei vollständiger Zahlung dieses Betrags erfolgen sollte und eine Zahlung von 480.000 Euro nicht genügt hätte.

Im Streitfall liege auch keine (gemischte) Schenkung eines Grundstücks vor. Gegenstand der Schenkung sei vielmehr eine Zuwendung der Alleingesellschafterin an ihren damaligen Lebensgefährten aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung gewesen.

Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Widerstreit vorliege.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 04.11.2026

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