Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich bindend

Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Er ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein Arbeitnehmer beantragte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit. Vor deren Beginn trennte er sich von seiner Partnerin und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das gemeinsame Kind blieb bei der Mutter. Daher verlangte der Arbeitnehmer mangels Beginns der Elternzeit, ihn weiterzubeschäftigen. Das Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, es habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

Dagegen klagte der Mitarbeiter und argumentierte, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen habe. Es liege ein Fall besonderer Härte vor, da er kein Elterngeld erhalte. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens hatte hingegen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe sich in Elternzeit befunden, so das Urteil vom 6. Oktober 2026 (Az. 9 AZR 11/26).

Schutz des Arbeitgebers bei bereits eingeplanter Vertretung

Arbeitnehmer seien an ihr Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Der Auszug beende danach die bereits beantragte Elternzeit nicht automatisch. Dies schütze den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen habe. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für den Fall des Todes des Kindes.

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 19.10.2026

Steuern, Wirtschaft & Recht aktuell