Wer ein Haus energetisch saniert, das ihm nur zum Teil gehört, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt hat.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beträgt insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen für eine energetische Maßnahme am selbst bewohnten Gebäude, höchstens 40.000 Euro je Objekt, verteilt auf drei Jahre.
Der Kläger ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 Quadratmetern. Mit seiner Familie bewohnt er das Erdgeschoss mit rund 64 Prozent der Wohnfläche. Im Obergeschoss wohnt seine Mutter. Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Kläger auf eigene Rechnung. Zudem ließ er eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in das Haus einbauen und trug die Kosten allein. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Angaben zum Miteigentum waren in der Anlage "Energetische Maßnahmen" nicht gemacht worden.
Aufteilung nach genutzter Fläche oder nach Miteigentumsanteilen?
Erst im Einspruchsverfahren holte das Finanzamt einen Grundbuchauszug ein und erfuhr so von den Eigentumsverhältnissen. Es änderte den Bescheid und berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch zu einem Viertel entsprechend des Miteigentumsanteils. Der Kläger hielt die Steuerermäßigung in voller Höhe für gerechtfertigt. Eine Kürzung könne allenfalls nach dem Anteil an der genutzten Gesamtwohnfläche erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen gebe es nicht.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Das Finanzgericht Münster hat die Klage jedoch mit Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 6 K 1431/23 E) abgewiesen. Das Finanzamt habe den Bescheid ändern dürfen. Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprächen die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Norm. Der Gesetzgeber habe in § 35c Abs. 6 EStG eigene Regelungen für Miteigentümer getroffen. Darin erkenne der Senat den Willen des Gesetzgebers, die getragenen Aufwendungen nach der Quote der Miteigentumsanteile zu verteilen.
Wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trage, habe einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien habe der Gesetzgeber über § 35c EStG nicht fördern wollen. Für diese Immobilien bestünden ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
Revision zugelassen – auch Erbengemeinschaften können betroffen sein
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil zum Aufteilungsmaßstab bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei Redaktionsschluss der Pressestelle des Gerichts war Revision noch nicht eingelegt. Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 21.09.2026
08.09.2026